Gericht hat entschieden: Durchsuchung der Büroräume der LINKEN am 19.02.2011 war rechtswidrig 

Am 19. Feb­ru­ar 2011 stürmte ein ver­mummtes und bewaffnetes Spezialein­satzkom­man­do (SEK) des säch­sis­chen Lan­deskrim­i­nalamtes das „Haus der Begeg­nung“ in Dres­den. Dabei wur­den zahlre­iche Türen aufgesägt, einge­treten oder son­st gewalt­sam geöffnet. Sodann wur­den sämtliche Räum­lichkeit­en durch­sucht, darunter auch die Parteibüros der LINKEN sowie eine Recht­san­walt­skan­zlei. Bei der Stür­mung wurde ein Sach­schaden von über 5.600 Euro verur­sacht.
Die Partei DIE LINKE beantragte daraufhin beim Amts­gericht Dres­den die Fest­stel­lung der Rechtswidrigkeit der Durch­suchung ihrer Büros. Das Amts­gericht Dres­den hat nun in dieser Sache fol­gen­den Beschluss erlassen
(Akten­ze­ichen: 270 Gs 662/11):
„Die Durch­suchung der Büroräum­lichkeit­en der Partei DIE LINKE, 1. OG, Großen­hain­er Str. 93, 01127 Dres­den, am 19.02.2011 erfol­gte zu Unrecht.“ In sein­er Begrün­dung weist das Amts­gericht Dres­den aus­drück­lich auf Fol­gen­des hin:
„Damit ist klargestellt, dass die Durch­suchungsanord­nung der anord­nen­den Bere­itschaft­srich­terin vom 19.02.2011 nicht die Durch­suchung der Büroräume der Betrof­fe­nen mit umfasst, sodass die Durch­suchung vom 19.02.2011 rechtswidrig erfol­gte.“

Dazu erk­lärt der Lan­desvor­sitzende des Lan­desver­ban­des Sach­sen der Partei DIE LINKE, Rico Geb­hardt:
  
Mein Ver­trauen in die Unab­hängigkeit der Gerichte – auch in Sach­sen – ist durch den Gerichts­beschluss gestärkt wor­den. Diese Entschei­dung ist ein guter Tag für die Demokratie im Freis­taat – und eine Absage an eine grun­drechts­gestörte ‚säch­sis­che Demokratie’, wie sie von der Dres­d­ner Staat­san­waltschaft und dem Gen­er­al­staat­san­walt angestrebt wird. Um so mehr wächst mein Mis­strauen gegenüber dieser säch­sis­chen Staat­san­waltschaft, der es darum geht, poli­tisch missliebige Men­schen mit Ver­fahren zu überziehen, die nur der öffentlichen Stim­mungs­mache gegen die kri­tis­che Zivilge­sellschaft dienen, aber nicht dem eigentlichen Ziel ein­er ser­iös arbei­t­en­den Staat­san­waltschaft: Erfolg vor Gericht zu haben.  
Wer in einem Bun­des­land Staats­ge­walt poli­tisch miss­braucht, um mit ein­er Ram­bo-Razz­ia wie am Abend des 19. Feb­ru­ar an der Großen­hain­er Straße in Dres­den über Büros der größten Oppo­si­tion­spartei herz­u­fall­en, hat Respekt ver­wirkt. Die fatale Strate­gie von Staat­sregierung und Staat­san­waltschaft, Nazi­aufmärsche zu bagatel­lisieren und Protest gegen Nazis zu krim­i­nal­isieren, ist auf ganz­er Lin­ie gescheit­ert. Der durch­sichtige Ver­such, in Sach­sen aus der gesellschaftlichen Linken eine einzige krim­inelle Vere­ini­gung zu machen, stößt an die Schranken des Rechts. Nun soll­ten CDU und FDP den kalten Krieg been­den und ihre für näch­ste Woche geplante Aktuelle Land­tags-Debat­te auf „Bild“-Niveau absagen.   

Dazu erk­lärt Recht­san­walt André Scholl­bach, der die Entschei­dung für die Partei DIE LINKE erstrit­ten hat:

Die säch­sis­chen Strafver­fol­gungs­be­hör­den haben bei der Stür­mung des Haus­es der Begeg­nung ihre Befug­nisse deut­lich über­schrit­ten. Der Polizei-Ein­satz ist völ­lig aus dem Rud­er gelaufen.

“Poli­tis­che Parteien genießen in beson­der­er Weise den Schutz des Grundge­set­zes. Ger­ade deshalb sind Ein­griffe des Staates in deren grun­drechtlich geschützte Bere­iche von beson­der­er Brisanz. Mit ihrem mar­tialis­chen Vorge­hen haben die hiesi­gen Strafver­fol­ger die größte säch­sis­che Oppo­si­tion­spartei in ein Zwielicht gerückt und deren grundge­set­zlich geschützten Rechte in ekla­tan­ter Weise ver­let­zt. Wir haben von Beginn an immer wieder auf die Rechtswidrigkeit dieses Vorge­hens hingewiesen und dies mit aus­führlich­er Begrün­dung unter­mauert.
Mit der Entschei­dung des Amts­gerichts Dres­den ist nun ein­deutig klargestellt wor­den, dass das Vorge­hen der Staat­san­waltschaft Dres­den und des Lan­deskrim­i­nalamtes Sach­sen gel­tendes Recht ver­let­zt hat. Es wäre zu begrüßen, wenn die säch­sis­chen Strafver­fol­gungs­be­hör­den diesen Beschluss des Gerichts zum Anlass nehmen wür­den, dem Rechtsstaat­sprinzip kün­ftig die angemessene Aufmerk­samkeit zukom­men zu lassen.
Ich gehe davon aus, dass auch in weit­eren Fällen die Rechtswidrigkeit des Han­delns der säch­sis­chen Strafver­fol­gungs­be­hör­den hin­sichtlich des
19.02.2011 fest­gestellt wer­den wird.“