Auch in der Coronakrise kann es keinen Freibrief für das Handeln der sächsischen Staatsregierung geben

Auch in Krisen­zeit­en gilt die Gewal­tenteilung und damit der Par­la­mentsvor­be­halt, wenn die Lan­desregierung in Grun­drechte oder die Gel­tung von Lan­des­ge­set­zen ein­greift. Die Frak­tion DIE LINKE im Säch­sis­chen Land­tag fordert (Druck­sache 7/2105), dass die Lan­desregierung dem Par­la­ment in den jew­eili­gen Fällen rechtzeit­ig die notwendi­gen Geset­zen­twürfe zur schnell­st­möglichen Beschlussfas­sung zuleit­et. Dazu erk­läre ich:

„Die Lan­desregierung trifft derzeit eine Vielzahl notwendi­ger Maß­nah­men, um die Coro­n­avirus-Pan­demie einzudäm­men. Diese Maß­nah­men greifen oft tief in die per­sön­lichen Grun­drechte der Men­schen ein. Gle­ichzeit­ig wer­den Lan­des­ge­set­ze durch exeku­tive Regelun­gen, Ver­wal­tungsak­te sowie An- und Verord­nun­gen fak­tisch außer Kraft geset­zt, nicht ange­wandt oder ander­weit­ig umgan­gen. So sehr die Lage der­lei Ein­griffe auch erfordern mag – es kann auch in Krisen­zeit­en keinen Freib­rief für das Han­deln der Staat­sregierung geben, zumal der Land­tag trotz Ein­schränkun­gen arbeits- und entschei­dungs­fähig ist. Es genügt nicht, wenn sich die Lan­desregierung lediglich auf die Gen­er­alk­lausel des § 28 Absatz 1 des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes stützt. Das Par­la­ment kann und darf aus mein­er Sicht ein solch­es geset­zesvertre­tendes Verord­nungs- und Ver­fü­gungsrecht nicht hin­nehmen. Wir drin­gen deshalb auf ein Min­dest­maß an par­la­men­tarisch­er Beteili­gung.

So ist es aus unser­er Sicht auch nicht akzept­abel, dass das Innen­min­is­teri­um die Lan­des­di­rek­tion und die Lan­drat­sämter ohne jede Beteili­gung des Land­tages angewiesen hat, die Ober­bürg­er­meis­ter­wahl in Chem­nitz bzw. die bevorste­hen­den Ober­bürg­er­meis­ter- und Bürg­er­meis­ter­wahlen in den Land­kreisen abzusagen und nicht vor dem 20. Sep­tem­ber 2020 nachzu­holen. In Hes­sen fasste der Land­tages dazu einen Beschluss.“